Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbetreuungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
2. Abschnitt
Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen
Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, mit Ausnahme der §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.Für Betreuungskräfte nach Paragraph eins, Absatz 2,, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, mit Ausnahme der Paragraphen 5 und 6 Absatz eins bis 3 anzuwenden. (2)Absatz 2,In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft nach Abs. 2 bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft nach Absatz 2, bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer/innen während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden.
(5)Absatz 5,Übertretungen der Abs. 2 bis 4 sind nach § 23 HGHAG zu bestrafen.Übertretungen der Absatz 2 bis 4 sind nach Paragraph 23, HGHAG zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der zu betreuenden Person auch dann, wenn ein/e Angehörige/r der zu betreuenden Person Arbeitgeber/in ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40088231